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 | STATUTENVEREIN JAPANISCHE SCHULE IN ZÜRICH
 
 |    1. Name und Sitz 
                    Der Verein führt den Namen "Japanische Schule in Zürich" und hat seinen Sitz in Uster. 2. Zweck 
                    Hauptzweck des Vereins ist es, für die Kinder 
					japanischer Staatsangehöriger, die in und um den Kanton 
					Zürich wohnen, eine japanische Ganztagesschule einzurichten 
					sowie ergänzend Unterricht mit Schwergewicht in japanischer 
					Sprache anzubieten. Zudem soll der Verein eine 
					Samstagsschule《Hoshuko》für Schüler betreiben, welche 
					keine japanische Ganztagsschule besuchen und welche eine auf 
					die japanische Sprache ausgerichtete Zusatzausbildung 
					erhalten sollen.
Die Möglichkeiten für Schüler ohne japanische 
					Staatsangehörigkeit, sich in die Ganztagsschule einschulen 
					oder transferieren zu lassen, werden in Kapitel 3, Abschnitt 
					1 der “Regeln für die Ganztagsschulverwaltung” im Einzelnen 
					festgelegt. 
                      
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige 
					Ziele. 3. Stimmrecht und Beschlussfassung 
                    Der Beschluss der Vereinsversammlung gilt, unter 
					Vorbehalt der Bestimmungen des zwingenden Rechts, 
					endgültig. 4. Mitgliedschaft 
                    Alle natürlichen und juristischen Personen, die willens 
					sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu 
					fördern, können ihm als Mitglied beitreten.
Soll ein Kind eines Expatriates eines Unternehmens mit 
					Sitz oder Ursprung in Japan, in die Schule aufgenommen 
					werden (Ganztags- oder Samstagsschule, mit Ausnahme von 
					Auszubildenden, die sich weniger als ein Jahr in der Schweiz 
					aufhalten möchten), so wird vorausgesetzt, dass das 
					Unternehmen oder der Expatriate sowohl ①Mitglied des 
					Vereins, als auch ②das Unternehmen (oder der Expatriate, 
					wenn das Unternehmen keinen Sitz in der Schweiz hat) 
					Mitglied des Japanischen Wirtschaftsverbands in Zürich《Zürich Nihon Shôkôkai》ist.
Das Unternehmen oder der Expatriate, welcher Mitglied des Vereins wird, muss die festgelegte Eintrittsgebühr und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten. 
					
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine 
					einzelne Stimme mit gleicher Stimmkraft. 
                      
Die Mitgliedschaft besteht während der ganzen Dauer des Bestehens des Vereins, sofern sie nicht gemäss eines 
					Erlöschungsgrundes gemäss Titel 6 dieser Statuten 
					vorzeitig erlischt.  5. Besondere Mitglieder 
                    Aus Japan entsandte Lehrerkräfte sind besondere Mitglieder des Vereins. Sie haben weder das Recht zur Teilnahme an der Vereinsversammlung noch ein Stimmrecht. 6. Austritt und Verlust der Mitgliedschaft 
                    Die Mitgliedschaft erlischt(1)durch Austritt: Das Mitglied kann mit einer schriftlichen Erklärung seinen Austritt
 bekanntgeben.
 (2)durch Austritt des Mitglieds aus der Handelskammer in 
					Zürich.
 (3)durch Austritt des Arbeitsgebers eines Expatriates aus 
					der Handelskammer in Zürich.
 (4)durch Ausschluss: Mit Vorstandsbeschluss kann ein 
					Mitglied in den folgenden Fällen
 ausgeschlossen werden.
 ·Wenn es den Zielen des Vereins entgegenwirkt, dem Verein Schaden zufügt oder
 seinen guten Ruf beeinträchtigt.
 ·Wenn es mehr als ein Jahr seit der letzten Kontaktaufnahme durch den Verein
 keinen Kontakt mit dem Verein aufgenommen hat.
 
 
Unabhängig vom Grund des Erlöschens der Mitgliedschaft 
					werden bereits entrichtete Mitgliederbeträge nicht 
					zurückerstattet. 7. Mitgliederbeiträge 
                    Die Höhe der Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge wird in einer durch die Vereinsversammlung genehmigten Beitragsverordnung festgesetzt. 8. Organe des Vereins 
                    Die Organe des Vereins sind:(1)die Vereinsversammlung
 (2)der Vorstand
 (3)die Rechnungsrevisoren
 (4)die Ratgeber
 9. Vereinsversammlung 
                    Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des 
					Vereins. Sie fällt sämtliche Entscheide, die nicht durch 
					die vorliegenden Statuten einem anderen Organ übertragen 
					wurden.Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal 
					jährlich statt.Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden 
					einberufen, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet, 
					oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich 
					einen entsprechenden Antrag auf Einberufung einer 
					Vereinsversammlung an den Vorstand richtet. Der Antrag muss 
					die zu beschliessenden Traktanden enthalten.Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen 
					Vereinsversammlung wird mindestens eine Woche im Voraus 
					schriftlich oder per E-Mail den Mitgliedern zugestellt. In 
					der Einladung sind sämtliche Traktanden zu nennen, die an 
					der Versammlung zu beschliessen sind.Wenn eine ausserordentliche Vereinsversammlung per 
					E-Mail einberufen wird, muss der Vorstand die Mitglieder 
					mindestens 10 Tage im Voraus per E-Mail über die 
					Durchführung der Vereinsversammlung benachrichtigen, sowie 
					ihnen die zur Meinungsbildung erforderlichen 
					Erklärungsunterlagen zustellen.  10. Kompetenzen der Vereinsversammlung  
                    Insbesondere die folgenden Geschäfte unterstehen dem Beschluss der Vereinsversammlung:(1) Revision der Statuten.
 (2) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
 (3) Zustimmung zur Ernennung von Ratgebern.
 (4) Revision der Beitragsverordnung.
 (5) Genehmigung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
 (6) Beschlussfassung über geplante Aktivitäten und über den Rechnungsvoranschlag.
 (7) Auflösung des Vereins.
 (8) Verwendung des Vereinsvermögens.
 Der Rechnungsabschluss und der Rechnungsvoranschlag bedürfen zudem der
 Genehmigung des "Japanischen Wirtschaftsverbands in Zürich"《Zürich Nihon Shôkôkai》.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Statutenänderungen oder 
					für die Auflüsung des Vereins ist dagegen eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.Die Vereinsversammlung wird vom Vorstandspräsidenten oder von einem durch den Präsidenten bezeichneten 
					Vorstandmitglied geleitet. 11. Vorstand 
                    Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und mehreren Vorstandsmitgliedern.Der Präsident wird vom Vorstand gewählt. Der Präsident ernennt den Vizepräsidenten.Der Präsident des Vorstandes vertritt den Verein und leitet das Tagesgeschäft. Der Vizepräsident trifft die 
					angemessenen Massnahmen der Geschäftsführung, wenn der Vorstand beschliesst, dass der Präsident aufgrund von 
					unvorhergesehenen Umständen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.Der Direktor der Schule gehört in seiner Eigenschaft dem Vorstand an. Die Übrigen Vorstandsmitglieder werden vor 
					der Vereinsversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr. Einer Wiederwahl steht jedoch nichts im Wege.Fällt ein Vorstandmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein 
					provisorisches Vorstandsmitglied wählen.Der Vorstand ist für die Abwicklung aller notwendigen Vereinsgeschäfte zuständig. Der Vorstand entscheidet per Mehrheitsbeschluss der 
					anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
					der Präsident des Vorstandes durch Abgabe eines 
					endgültigen Stichentscheides.Der Vorstand kann zur Erledigung der täglichen 
					Geschäfte ein Sekretariat einrichten. 12. Vertretung des Vereins 
                    Der Präsident des Vorstands vertritt den Verein gegenüber Dritten.
Bei Bedarf kann der Vorstand mittels Vorstandsbeschluss zusätzlich zum Präsidenten ein Vorstandsmitglied 
					bestimmen, welches den Verein durch Beschluss vertritt. 13. Rechnungsrevisoren 
                    Die Vereinsversammlung wählt einen Rechnungsrevisor. 
					Betreffend Amtsdauer und Ernennung von provisorischen Revisoren gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vorstandsmitglieder. Der Rechnungsrevisor darf nicht dem Vorstand angehören.Der Rechnungsrevisor überprüft die korrekte Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten und legt der 
					Vereinsversammlung einen Bericht über seine Feststellungen vor. 14. Ratgeber 
                    Ranghöchster Ratgeber ist der Botschafter Japans in der Schweiz.Der Verein kann mit Zustimmung der Vereinsversammlung weitere Ratgeber beiziehen, die dem Vorstand und anderen 
					Organen des Vereins bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Bedarf beratend zur Seite stehen.Die Ratgeber können den Verein nicht gegenüber Dritten vertreten. 15. Einflussnahme  
                    Die Vereinsversammelung und die Schulkomitee-Sitzung können auch per E-Mail abgehalten 
					werden. 
                    In diesem Fall erfolgt die Sitzung eine E-Mail-Benachrichtung 
					mit erläuterndem Material, welches das Schulkomitee für ausreichend hält.
                    Für die Beschlussfassung müssen mindestens 10 Tage eingeplant werden. 16. Geschäftsjahr 
                    Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres. 17. Spenden 
                    Die Vereinsmitglieder und der Vorstand sind gehalten, sich im Interesse der Vereinsziele um den Erhalt von Spenden zu bemühen. 18. Auflösung 
                    Der Verein wird durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst.Das restliche Vermögen des Vereins muss einer Körperschaft übergeben werden, die gleiche oder ähnliche 
					Ziele verfolgt. Die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. (Revidierte Fassung vom 01.06.2024)   |