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STATUTEN
VEREIN JAPANISCHE SCHULE IN ZÜRICH
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1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Japanische Schule in Zürich" und hat seinen Sitz in Uster.
2. Zweck
- Hauptzweck des Vereins ist es, für die Kinder
japanischer Staatsangehöriger, die in und um den Kanton
Zürich wohnen, eine japanische Ganztagesschule einzurichten
sowie ergänzend Unterricht mit Schwergewicht in japanischer
Sprache anzubieten. Zudem soll der Verein eine
Samstagsschule《Hoshuko》für Schüler betreiben, welche
keine japanische Ganztagsschule besuchen und welche eine auf
die japanische Sprache ausgerichtete Zusatzausbildung
erhalten sollen.
- Die Möglichkeiten für Schüler ohne japanische
Staatsangehörigkeit, sich in die Ganztagsschule einschulen
oder transferieren zu lassen, werden in Kapitel 3, Abschnitt
1 der “Regeln für die Ganztagsschulverwaltung” im Einzelnen
festgelegt.
- Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige
Ziele.
3. Stimmrecht und Beschlussfassung
Der Beschluss der Vereinsversammlung gilt, unter
Vorbehalt der Bestimmungen des zwingenden Rechts,
endgültig.
4. Mitgliedschaft
- Alle natürlichen und juristischen Personen, die willens
sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu
fördern, können ihm als Mitglied beitreten.
- Soll ein Kind eines Expatriates eines Unternehmens mit
Sitz oder Ursprung in Japan, in die Schule aufgenommen
werden (Ganztags- oder Samstagsschule, mit Ausnahme von
Auszubildenden, die sich weniger als ein Jahr in der Schweiz
aufhalten möchten), so wird vorausgesetzt, dass das
Unternehmen oder der Expatriate sowohl ①Mitglied des
Vereins, als auch ②das Unternehmen (oder der Expatriate,
wenn das Unternehmen keinen Sitz in der Schweiz hat)
Mitglied des Japanischen Wirtschaftsverbands in Zürich《Zürich Nihon Shôkôkai》ist.
- Das Unternehmen oder der Expatriate, welcher Mitglied des Vereins wird, muss die festgelegte Eintrittsgebühr und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten.
- An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine
einzelne Stimme mit gleicher Stimmkraft.
- Die Mitgliedschaft besteht während der ganzen Dauer des Bestehens des Vereins, sofern sie nicht gemäss eines
Erlöschungsgrundes gemäss Titel 6 dieser Statuten
vorzeitig erlischt.
5. Besondere Mitglieder
Aus Japan entsandte Lehrerkräfte sind besondere Mitglieder des Vereins. Sie haben weder das Recht zur Teilnahme an der Vereinsversammlung noch ein Stimmrecht.
6. Austritt und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
(1)durch Austritt: Das Mitglied kann mit einer schriftlichen Erklärung seinen Austritt
bekanntgeben.
(2)durch Austritt des Mitglieds aus der Handelskammer in
Zürich.
(3)durch Austritt des Arbeitsgebers eines Expatriates aus
der Handelskammer in Zürich.
(4)durch Ausschluss: Mit Vorstandsbeschluss kann ein
Mitglied in den folgenden Fällen
ausgeschlossen werden.
·Wenn es den Zielen des Vereins entgegenwirkt, dem Verein Schaden zufügt oder
seinen guten Ruf beeinträchtigt.
·Wenn es mehr als ein Jahr seit der letzten Kontaktaufnahme durch den Verein
keinen Kontakt mit dem Verein aufgenommen hat.
- Unabhängig vom Grund des Erlöschens der Mitgliedschaft
werden bereits entrichtete Mitgliederbeträge nicht
zurückerstattet.
7. Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge wird in einer durch die Vereinsversammlung genehmigten Beitragsverordnung festgesetzt.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1)die Vereinsversammlung
(2)der Vorstand
(3)die Rechnungsrevisoren
(4)die Ratgeber
9. Vereinsversammlung
- Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie fällt sämtliche Entscheide, die nicht durch
die vorliegenden Statuten einem anderen Organ übertragen
wurden.
- Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal
jährlich statt.
- Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden
einberufen, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet,
oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich
einen entsprechenden Antrag auf Einberufung einer
Vereinsversammlung an den Vorstand richtet. Der Antrag muss
die zu beschliessenden Traktanden enthalten.
- Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen
Vereinsversammlung wird mindestens eine Woche im Voraus
schriftlich oder per E-Mail den Mitgliedern zugestellt. In
der Einladung sind sämtliche Traktanden zu nennen, die an
der Versammlung zu beschliessen sind.
- Wenn eine ausserordentliche Vereinsversammlung per
E-Mail einberufen wird, muss der Vorstand die Mitglieder
mindestens 10 Tage im Voraus per E-Mail über die
Durchführung der Vereinsversammlung benachrichtigen, sowie
ihnen die zur Meinungsbildung erforderlichen
Erklärungsunterlagen zustellen.
10. Kompetenzen der Vereinsversammlung
- Insbesondere die folgenden Geschäfte unterstehen dem Beschluss der Vereinsversammlung:
(1) Revision der Statuten.
(2) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
(3) Zustimmung zur Ernennung von Ratgebern.
(4) Revision der Beitragsverordnung.
(5) Genehmigung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(6) Beschlussfassung über geplante Aktivitäten und über den Rechnungsvoranschlag.
(7) Auflösung des Vereins.
(8) Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Rechnungsabschluss und der Rechnungsvoranschlag bedürfen zudem der
Genehmigung des "Japanischen Wirtschaftsverbands in Zürich"《Zürich Nihon Shôkôkai》.
- Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Statutenänderungen oder
für die Auflüsung des Vereins ist dagegen eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.
- Die Vereinsversammlung wird vom Vorstandspräsidenten oder von einem durch den Präsidenten bezeichneten
Vorstandmitglied geleitet.
11. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und mehreren Vorstandsmitgliedern.
- Der Präsident wird vom Vorstand gewählt. Der Präsident ernennt den Vizepräsidenten.
- Der Präsident des Vorstandes vertritt den Verein und leitet das Tagesgeschäft. Der Vizepräsident trifft die
angemessenen Massnahmen der Geschäftsführung, wenn der Vorstand beschliesst, dass der Präsident aufgrund von
unvorhergesehenen Umständen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
- Der Direktor der Schule gehört in seiner Eigenschaft dem Vorstand an. Die Übrigen Vorstandsmitglieder werden vor
der Vereinsversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr. Einer Wiederwahl steht jedoch nichts im Wege.
- Fällt ein Vorstandmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein
provisorisches Vorstandsmitglied wählen.
- Der Vorstand ist für die Abwicklung aller notwendigen Vereinsgeschäfte zuständig.
- Der Vorstand entscheidet per Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident des Vorstandes durch Abgabe eines
endgültigen Stichentscheides.
- Der Vorstand kann zur Erledigung der täglichen
Geschäfte ein Sekretariat einrichten.
12. Vertretung des Vereins
- Der Präsident des Vorstands vertritt den Verein gegenüber Dritten.
- Bei Bedarf kann der Vorstand mittels Vorstandsbeschluss zusätzlich zum Präsidenten ein Vorstandsmitglied
bestimmen, welches den Verein durch Beschluss vertritt.
13. Rechnungsrevisoren
- Die Vereinsversammlung wählt einen Rechnungsrevisor.
Betreffend Amtsdauer und Ernennung von provisorischen Revisoren gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vorstandsmitglieder.
- Der Rechnungsrevisor darf nicht dem Vorstand angehören.
- Der Rechnungsrevisor überprüft die korrekte Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten und legt der
Vereinsversammlung einen Bericht über seine Feststellungen vor.
14. Ratgeber
- Ranghöchster Ratgeber ist der Botschafter Japans in der Schweiz.
- Der Verein kann mit Zustimmung der Vereinsversammlung weitere Ratgeber beiziehen, die dem Vorstand und anderen
Organen des Vereins bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Bedarf beratend zur Seite stehen.
- Die Ratgeber können den Verein nicht gegenüber Dritten vertreten.
15. Einflussnahme
Die Vereinsversammelung und die Schulkomitee-Sitzung können auch per E-Mail abgehalten
werden.
In diesem Fall erfolgt die Sitzung eine E-Mail-Benachrichtung
mit erläuterndem Material, welches das Schulkomitee für ausreichend hält.
Für die Beschlussfassung müssen mindestens 10 Tage eingeplant werden.
16. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.
17. Spenden
Die Vereinsmitglieder und der Vorstand sind gehalten, sich im Interesse der Vereinsziele um den Erhalt von Spenden zu bemühen.
18. Auflösung
- Der Verein wird durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst.
- Das restliche Vermögen des Vereins muss einer Körperschaft übergeben werden, die gleiche oder ähnliche
Ziele verfolgt. Die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
(Revidierte Fassung vom 01.06.2024)
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